Das eigene Haus ist für viele Menschen der wertvollste Vermögenswert. Deshalb ist es sehr wichtig, dass dieser Wertgegenstand auch richtig versichert ist. Mit diesem wichtigen Thema beschäftigen wir uns täglich, sowohl mit der Beratung und Betreuung von Verträgen wie auch mit Schadenereignissen. Aus dieser über 50jährigen Praxis heraus möchten wir nachfolgend wichtige Hinweise geben, auf welche Punkte bei der Auswahl des Versicherungsumfanges und -Tarifes geachtet werden sollte.
(Hinweis: Aus Gründen der Leserlichkeit werden nachfolgend ausschließlich maskuline Wortformen genutzt.)
Versicherungssumme und Unterversicherungsverzicht
Die wichtigste Entscheidung beim Abschluss einer Gebäudeversicherung ist die Höhe der Versicherungssumme. Hier wird die maximale Höhe der Entschädigungsleistung festgelegt; auch ist sie Grundlage für die Beitragsberechnung.
Die Summe sollte so bemessen sein, dass man bei einem Totalschaden das Haus in gleicher Art (Größe, Bauweise) und Güte (Ausstattung) wieder aufbauen kann. Zur Ermittlung gibt es verschiedene Verfahren; man kann zum Beispiel die Neubausumme heranziehen oder aus umbauten Raum bzw. aus der Wohnfläche eine Berechnung vornehmen. Auch gibt es mittlerweile Dienstleistungsunternehmen, die eine anerkannte Wertermittlung vornehmen.
Wird die Versicherungssumme nach einem anerkannten Verfahren ermittelt, gewährt die Versicherung über eine Vertragsklausel den Unterversicherungsverzicht. Dadurch ist gewährleistet, dass der Kunde im Schadenfall die volle Erstattung erhält. Ist die Versicherungssumme zu niedrig bemessen, z.B. weil der Kunde weniger Beitrag als erforderlich zahlen möchte, bekommt er nur einen Teil des Schadens ersetzt.
Es ist deshalb unbedingt darauf zu achten, dass die Versicherungssumme dem Neubauwert des Hauses entspricht und Unterversicherungsverzicht vereinbart ist! Erfolgt die Ermittlung der Versicherungssumme durch den Versicherungsvermittler, so haftet dieser dafür. Lassen Sie sich unbedingt vom Fachmann dazu beraten!
Nebengebäude, Gartenhäuser, Einfriedung
Ein Wohngebäude besteht meistens nicht nur aus dem zentralen Baukörper. Auf dem Grundstück befinden sich manchmal Nebengebäude, Garten- und Gewächshäuser, und auch die Einfriedung sowie die Gartenanlagen können durch Feuer, Sturm oder Elementarereignisse beschädigt werden. Somit sollte der Versicherungsschutz nicht nur für das Haus selber gelten, sondern auch für diese weiteren Grundstücksbestandteile. In guten Tarifen ist das über Erweiterungsklauseln gewährleistet. Größere Nebengebäude müssen als eigene Position gegen Mehrbeitrag versichert werden.
Ergänzend zum eigentlichen Wohngebäude sollten auch sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert sein. Größere Nebengebäude müssen bei der Ermittlung der Versicherungssumme einbezogen werden!
Elementarschadenversicherung / Eindringendes Regen- und Schmelzwasser
Die klassische Wohngebäudeversicherung umfasst Erstattung bei Schäden durch die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm. Zusätzlich kann Versicherungsschutz gegen Elementargefahren wie zum Beispiel Überschwemmung, Schneedruck und Erdbeben vereinbart werden.
Die zunehmende Wichtigkeit dieser Erweiterung wird uns immer wieder durch Starkregenereignisse aufgezeigt. Auch Regionen, in denen bislang nie Überschwemmungen auftragen, sind mittlerweile betroffen.
Der Beitragszuschlag für die Elementarschadenversicherung hängt von Lage des Hauses statt. Der allergrößte Teil der Häuser kann für einen Mehrbeitrag von etwa 15 bis 20% auch gegen diese Ereignisse versichert werden.
Gute Versicherungstarife bieten über eine spezielle Klausel auch Versicherungsschutz bei Nässeschäden durch Regen- und Schmelzwasser. Auch wenn die Entschädigung limitiert ist hilft es im Schadenfall doch.
Mittlerweile raten wir jedem, die Elementarschadenversicherung in die Wohngebäude- und Hausratversicherung einzuschließen. Achten Sie bei der Auswahl des Versicherungsschutzes auch auf die Klausel zu den Nässeschäden, denn diese rundet den Deckungsumfang sinnvoll ab.
Wiederaufbau an anderer Stelle
Leider können Häuser durch Schadenereignisse so schwer beschädigt werden, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist; beispielhaft seinen hier Brandschäden, Erdsenkung oder Überschwemmung genannt.
Gemäß Rechtlicher Vorgaben soll das Haus auf dem bestehenden Grundstück wieder aufgebaut werden. Bei einem Aufbau an anderer Stelle sollte nur der Zeitwert, der in der Regel deutlich niedriger ist als der Neuwert, des Hauses erstattet werden. Hiermit möchte man Umzüge durch – nennen wir es „Warmen Abriss“ – verhindern.
Manchmal ist es jedoch sinnvoll, das Haus an anderer Stelle aufzubauen, etwa wenn das bisherige Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Somit ist es für einen Hausbesitzer von großem Vorteil, wenn schon im Bedingungswerk festgeschrieben ist, das auch bei Aufbau an anderer Stelle der Neuwert erstattet wird. Gute Tarifwerke bieten diese Garantie.
Die Klausel für Wiederaufbau nach Totalschaden an einem anderen Ort sollte im Bedingungswerk enthalten sein.
Grobe Fahrlässigkeit
Bei Sachversicherungsverträgen – hierzu gehört auch die Wohngebäudeversicherung – gibt es die Grundidee, dass ein Kunde sich zum pfleglichen Umgang mit der versicherten Sache verpflichtet. So sollten offensichtlich notwendige Reparaturen fachgerecht ausgeführt werden, es sollten gesetzliche Sicherheitsvorschriften eingehalten werden oder auch bei Schadenereignissen Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kosten getroffen werden.
Bis zur Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 war es so, dass die Erstattung von Schäden, die vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht wurden, von den Versicherungsgesellschaften abgelehnt werden konnten.
Beispielhaft sei hier der brennende Adventskranz genannt, den man für längere Zeit unbeaufsichtigt lässt, oder die nicht verschlossene Terrassentür, durch die ein Dieb ins Haus gelangt, oder der Waschmaschinenschlauch, der nicht durch eine Schelle gesichert ist.
Seit 2008 gilt, dass der Schaden nicht komplett abgelehnt werden kann; allerdings hat die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, den Kunden bei grober Fahrlässig zu beteiligen „angemessen“. Auch diese Formulierung sorgt nicht für Rechtssicherheit. Deshalb haben manche Versicherer erklärt, dass grob fahrlässig verursachte Schäden vollständig bezahlt werden und sogar grob fährlässig begangene Obliegenheitsverletzungen – das sind vertragliche Pflichten, die der Kunde zu erfüllen hat – bis zu einem Limit bezahlt werden. Letztere Formulierung ist extrem kundenfreundlich.
Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, sollten unbedingt vollständig versichert sein. Vertragsbedingungen von vor 2008 sehen das nicht vor. Auch in neueren Verträgen sollte das klar formuliert sein. Lassen Sie sich vom Fachmann dazu beraten.
Abwasserkanal, Ableitungsrohre für Regenwasser
Der größte Teil der Erstattungen von Gebäudeversicherungen fällt in den Bereich der Leitungswasserversicherung. Doch … was genau ist Leitungswasser? Dies wird durch Vertragsklauseln und laufende Rechtsprechung definiert. Konkrete Erläuterungen hierzu würden einen eigenen Blogbeitrag erfordern. An dieser Stelle möchten wir besonders auf den Abwasserkanal außerhalb des Hauses hinweisen.
Zwar sind Schäden an Abwasserrohren innerhalb des Gebäudes versichert – ab Beginn der Bodenplatte oder außerhalb der Grundmauer gilt jedoch kein Versicherungsschutz mehr. Hierzu muss im Versicherungsvertrag eine erweiternde Klausel vereinbart sein; allerdings ist die Entschädigungsleistung meist begrenzt. Da diese Schäden am Kanal teuer werden können – man stelle sich eine Maßnahme unter der Bodenplatte eines Hauses vor – sollte Versicherungsschutz bestehen.
Gleiches gilt auch für unter Erdgleiche liegende Regenwasserableitungsrohre, wenn beispielweise das Regenwasser vom Dach zum Regenwasserkanal oder in eine Zisterne geleitet wird.
Achten Sie darauf, dass der Versicherungsschutz auch für außerhalb des Gebäudes verlaufende Ableitungsrohre gilt.
Leckortung
Die Regulierung von Leitungswasserschäden ist bei uns seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Dabei stoßen wir immer wieder auf folgende Problematik: Der Kunde stellt in seinem Haus Feuchtigkeit fest, die Ursache ist jedoch unklar. Ist die Ursache für die feuchte Stelle hinter dem Heizkörper auf eine Undichtigkeit im Heizungsrohr zurückzuführen oder auf eine undichte Stelle in der Fassade? Stammt der nasse Fleck an der Decke vom Ableitungsrohr des darüber liegenden Bades oder handelt es sich um eine Kältebrücke, durch die Raumfeuchtigkeit kondensiert? Manche Fälle lassen sich einfach klären, aber leider muss man oft auch einen Fachmann zu Rate ziehen. Stellt man dann eine versicherte Schadenursache fest werden die Kosten für die Ursachenermittlung von der Versicherung bezahlt. Handelt es sich jedoch um einen nicht versicherten Schaden – undichte Fassade, Grundwasser, Kondenswasser – muss der Kunde üblicherweise selber zahlen. Die Kosten liegen üblicherweise im Bereich von mehreren hundert Euro. Gute Bedingungswerke schreiben jedoch fest, dass die Ortungskosten bis zu einer bestimmten Höhe bezahlt werden, auch wenn es sich nicht um einen versicherten Schaden handelt.
Im Bedingungswerk sollte eine Klausel enthalten sein, nach der die Ortungskosten unabhängig von der Ursache übernommen werden.
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen
Insbesondere im Bereich von Bädern und Küchen befinden sich Fliesen- und Silikonfugen, die das Eindringen von Feuchtigkeit in Wände und Böden verhindern sollen. Altersbedingt – teilweise aber auch durch schlechte Verarbeitung – werden diese Fugen undicht. Wasser dringt in die darunterliegenden Wand- und Bodenbereiche vor. Gerade bei im Bereich von Duschen, die oft benutzt werden, kann das zur starken Durchfeuchtung führen. Diese Schäden werden oft erst bemerkt, wenn die Feuchtigkeit bis in andere Räume dringt und Schimmelbildung verursacht.
Zur Erstattungspflicht derartiger Schäden – hier ging es konkret um eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand – hat der Bundesgerichtshof (die höchste rechtliche Instanz für derartige Fälle) am 20.10.2021 entschieden, dass eine Erstattung nicht Gegenstand der Leitungswasserversicherung ist. Im Klartext:
Diese Schäden sind nicht versichert, wenn es nicht explizit im Bedingungswerk vereinbart ist. Aus meiner Erfahrung heraus kann ich Ihnen sagen, dass diese Schäden durchaus eklig und damit teuer sein können.
Die Klausel zur Versicherung von Schäden aufgrund undichter Fugen sollte Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages sein.
Innovationsklausel
Kennen Sie das auch: Ihr Versicherungsvermittler nimmt Kontakt mit Ihnen auf und teilt Ihnen mit, dass das Bedingungswerk zur Ihrer Wohngebäudeversicherung überarbeitet wurde. Es sollte unbedingt eine Umstellung auf aktuellen Tarif vorgenommen werden, damit die neuen, viel besseren Regelungen auch für Ihren Vertrag gelten. So weit, so gut.
Es geht aber auch einfacher. Moderne Vertragswerke enthalten eine Regelung, nach der tarifliche Verbesserungen (aber keine Verschlechterungen) automatisch Bestandteil bestehender Verträge werden. Eine prima Sache für alle, denn damit ist immer gewährleistet, dass das Bedingungswerk aktuell ist, ohne dass man tätig werden muss.
Die Innovationsklausel sorgt für aktuellen Versicherungsschutz und sollte somit Bestandteil jeder Wohngebäudeversicherung sein.
Mindestwindstärke
In der Wohngebäudeversicherung sind Schäden, die an versicherten Sachen durch Sturm verursacht werden, versichert. Was ist Sturm?
Sturm im Sinne der Wohngebäudeversicherung ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist es aus Sicht der Versicherung strittig, ob der Schaden durch Sturm entstanden ist, ist der Kunde in der Beweispflicht. Wenn er nicht selber Windmessungen durchgeführt hat, ähnliche Beschädigungen in der näheren Umgebung zeigen kann oder Wetterberichte vorliegen hat er ein Problem. Ganz schwierig wird es, wenn die Schadstelle nicht sofort entdeckt wird, weil sie nicht einsehbar ist. Aus diesem Grund notieren wir uns Wetterereignisse wie Sturm, Gewitter oder Starkregen. Somit können wir bei Regulierung der Schäden durch unsere Agentur eine Zuordnung zum Ereignis vornehmen.
Allen, die unseren Service nicht in Anspruch nehmen können, empfehle ich den Abschluss eines Wohngebäudeversicherungsvertrages mit einer Klausel, nach der die Mindestwindstärke bei Sturmschäden nicht als Kriterium herangezogen wird.
Schäden durch wildlebende Säugetiere
Haben Sie schon einmal ein Dach gesehen, bei dem sich ein Waschbär zwischen Sparrendämmung und Pfannen durchgewühlt hat? Wenn Sie es sehen, ist es noch gut, dann kann es zeitnah repariert werden. Wenn nicht dringt Regenwasser in die Dämmung, das Dach kann zum Sanierungsfall werden. Genauso unschön ist es, wenn es Mardern oder anderen Säugetieren gelingt, in die Dämmschicht zwischen Außenputz und Wand vorzudringen. Dort ist es viel schöner als draußen, und überall gibt es dort kuscheliges Isoliermaterial, aus dem sich vortrefflich eine Schlafstelle bauen lässt. Übrigens sind Marder auch bekannt dafür, gern an Kabeln und Schläuchen zu knabbern. Richtig blöd ist, dass es sich bei diesen Ereignissen nicht um Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Elementargefahren handelt, also kein Versicherungsschutz über die Wohngebäudeversicherung besteht.
Die gute Nachricht ist, dass auch diese Schäden abgesichert sein können, wenn Ihr Vertrag eine entsprechende Klausel zu Beschädigungen durch wildlebende Säugetiere enthält.
Schäden durch Vandalismus, Diebstahl, Anprall von Kraftfahrzeugen, Graffiti
Fallrohr aus Kupfer geklaut? Irgendwer ist gegen Ihren Zaun gefahren und dann einfach abgehauen? Ein Spaßvogel sprüht einen Liebesgruß an Ihre Hauswand? Ihr Briefkasten wird in ein Testzentrum für selbstgebaute Böller umfunktioniert? Die Außenleuchte vor Ihrer Haustür ist plötzlich verschwunden? Das Garagentor wurde mit Schwefelsäure bespritzt? Man glaubt gar nicht, was uns so Schadenereignissen zur Regulierung angetragen wird. Wir freuen uns natürlich, wenn wir unseren Kunden auch bei diesen durch (unbekannte) Menschen verursachten Beschädigungen helfen können.
Dazu ist es aber notwendig, dass der Versicherungsvertrag entsprechende Deckungserweiterungen vorsieht.
All das, was hier beschrieben wurde, ist keine reine Theorie, sondern erlebte Praxis aus der Schadenregulierung. Auch für Sie wird es viele wichtige Punkte geben, die in Ihrem Wohngebäudeversicherungsvertrag nicht gut geregelt sind. Zudem ist es mittlerweile eine Ausnahme, dass Versicherungsschäden vollumfänglich durch die betreuende Agentur vor Ort reguliert werden. Das spart Ihnen Zeit, Geld und Stress.